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Vereinstatuten C33

Die Gründungsversammlung des C33 Vereins erfolgte am 20.12.2023. 


I.  Allgemeines

 

Art. 1     Rechtsform, Name, Sitz

 

Unter dem Namen "C33 – Schweizer Koordinationsstelle für das zirkuläre Bauen", "C33 – Centre de coordination suisse pour la construction circulaire", "C33 – Centro di coordinamento svizzero per la costruzione circolare", besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

 

Art. 2     Zweck

 

Ziel des Vereins ist es, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein die Prinzipien einer Kreislaufwirtschaft im Bau-, Infrastruktur- und Immobiliensektor über die professionelle und transparente Koordination von Aktivitäten Dritter zu fördern. Dies schliesst nicht aus, eigene Beiträge zu lancieren sowie die Initiative für Aktivitäten zu übernehmen oder direkt zu unterstützen, welche darauf hinzielen, zirkuläres Bauen und Bewirtschaften als gelebte Geschäftspraxis im Hoch- und Tiefbau bis spätestens 2033 zu etablieren.

 

Als Schweizer Koordinationsstelle für zirkuläres Bauen schafft C33 Transparenz, verbindet laufende Aktivitäten, teilt Wissen und bietet die Basis für Zusammenarbeit. Alle erarbeiteten Inhalte werden öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

Der Verein unternimmt Aktivitäten, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder diesem im weitesten Sinne förderlich sein können, insbesondere die Bereitstellung von Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit aller Akteure im Bauwesen und die Bereitstellung von Grundlagen für die Umsetzung.

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

II. Organisation

 

A.     Allgemeines

 

Art. 3     Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • das Fachgremium

  • die Revisionsstelle

 

Art. 4     Vereinsmittel

 

Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 5     Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

 

Der Verein hat Einzelmitglieder. Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Der Verein steht allen offen, aber es besteht kein Anspruch, als Mitglied im Verein aufgenommen zu werden, insbesondere wenn ein Schaden für den Verein absehbar ist.

 

Der Mitgliederbeitrag ist nach Mitgliederkategorien abgestuft und wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Art. 6     Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss aus wichtigen Gründen.

 

Der Austritt ist drei Monate auf das Ende eines Geschäftsjahres schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn das auszuschliessende Mitglied dem Verein schadet, vom Vorstand abschliessend beschlossen werden und ist gegenüber dem auszuschliessenden Mitglied kurz schriftlich oder per E-Mail zu begründen.

 

B.     Mitgliederversammlung

 

Art. 7     Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf Einberufung durch den Vorstand, mindestens einmal jährlich zusammen.

 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Überdies kann ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand verlangen.

 

Art. 8     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Änderung der Statuten

b) Wahl des Vorstands

c) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin

d) Strategische Festlegung der Ausrichtung der Vereinsaktivitäten

e) Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Budgets und der
    Jahresrechnung

f) Entlastung der Vorstandsmitglieder

g) Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

 

Art. 9     Einladung zu und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Angabe der Traktanden schriftlich oder per E-Mail ein.

 

Jedes Mitglied kann bis 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail die Behandlung nicht traktandierte Geschäfte beantragen. Diese Traktanden sind den übrigen Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Beschluss über eine Änderung der Statuten des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Zustimmung aller Mitglieder kann ein Zirkularbeschluss gefällt werden. Zirkularbeschlüsse sind an der darauffolgenden ordentlichen Vorstandssitzung zu traktandieren und zu protokollieren.

 

Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

 

C.     Vorstand

 

Art. 10  Vorstand

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er besteht aus 3-7 Mitgliedern. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich Vorstand selbst. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im Auftragsverhältnis erbrachte arbeitsintensive Leistungen können im Einzelfall angemessen entschädigt werden.

 

 

Art. 11  Aufgaben des Vorstands; Geschäftsleitung

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er zeichnet kollektiv zu zweien.

 

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestimmen, die unter seiner Aufsicht die Geschäfte des Vereins führt. Für die Geschäftsführung erlässt der Vorstand ein Pflichtenheft. Die Geschäftsführung ist angemessen zu entlöhnen.

 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand weitere fachkundige Personen beiziehen.

 

 

Art. 12 Beschlussfassung durch den Vorstand

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin bzw. bei dessen/deren Verhinderung der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen und kein Mitglied die Behandlung an einer Sitzung verlangt.

 

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das von dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

 

Die Einladung zu einer Sitzung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail.

 

 

Art. 13 Reglemente

 

Der Vorstand kann für die Organisation, die finanziellen Regelungen und die Geschäftsführung Reglemente erlassen.

 

Wo kein Reglement besteht, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen des Vereinszweckes und der gesetzlichen Bestimmungen.

 

D.    Fachgremium

 

Art. 14  Zusammensetzung

 

Das Fachgremium besteht im Wesentlichen aus unabhängigen Expert:innen für Kreislaufwirtschaft im Bauwesen aus der Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichen Hand. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

 

Das Fachgremium hat beratende Funktion, vor allem hinsichtlich Entwicklungen und Trends im Bereich zirkuläres Bauen und soll den Vorstand bei der Ausführung seiner Tätigkeit unterstützen. Die Mitglieder des Fachgremiums sind ehrenamtlich tätig. Im Auftragsverhältnis erbrachte arbeitsintensive Leistungen können im Einzelfall angemessen entschädigt werden.

 

E.     Revisionsstelle

 

Art. 15  Zusammensetzung, Aufgaben

 

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer natürlichen oder juristischen Person, welche nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Vorstand wählt die Revisionsstelle jeweils für ein Jahr. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

III. Verschiedene Bestimmungen

 

Art. 16 Zeichnungsberechtigungen und Haftung

 

Die Vorstandsmitglieder, führen Kollektivunterschrift zu zweien. Darüber hinaus wird die Zeichnungsberechtigung in einem Reglement geregelt.

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 17  Auflösung und Liquidation

 

Allfällige nach Auflösung des Vereins verbleibende Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz sowie mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

 

Art. 18  Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Dezember 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Zürich, den 20. Dezember 2023

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